Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Gemeinde Aichhalden ist bemüht, ihre Internetseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite www.aichhalden.de,
www.roetenberg.de mit allen Unterkapiteln, für http://mobil.aichhalden.de und die Aichhalden-App Version 1.0.2.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Der Webauftritt der Gemeinde, zu erreichen unter den o.g. genannten Internetadressen, ist zum großen Teil noch nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Dies gilt auch für die mobile Anwendung und die Aichhalden-App.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG besteht hinsichtlich:
- Dokumente, insbesondere auch solche im pdf Format
Beschreibung/Maßnahme: Da es sich um sehr viele Dateien handelt, die nur schrittweise angepasst werden können, wird die diesbezügliche Umsetzung der Barrierefreiheit leider noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Behebung der bestehenden Barrieren.
- Keine Infos in Leichter Sprache
Beschreibung/Maßnahme: Die Erstellung der Informationen in leichter Sprache befindet sich in Arbeit.
- Keine Infos in Gebärdensprache
- Keine Responsiv-Technik
- Keine optimierte Benutzerführung dynamischer Elemente
- Keine optimale Struktur
- Tabellen
Beschreibung/Maßnahme: Eine schrittweise Umsetzung zur barrierefreien Darstellung ist angestrebt.
- Alternativtexte zu eingebundenen Fotos insbesondere auch zu Bannerbildern fehlen
Beschreibung/Maßnahme: Wo es die technischen Voraussetzungen zulassen wird dies
schrittweise umgesetzt und ist teilweise auch schon erfolgt.
- Linkbeschreibungen fehlen
Beschreibung/Maßnahme: Wo es die technischen Voraussetzungen zulassen wird dies
schrittweise umgesetzt und ist teilweise auch schon erfolgt.
- Schlechter Kontrast
- Schriftgröße nicht abänderbar
- Audiodateien ohne Alternativen. Alternativen sind für Audiodateien und stumme Videos nicht gegeben. Keine Audiodeskription und/oder Volltext Alternative.
b) Unverhältnismäßige Belastung
Aufgrund der aktuellen Lage konnten die o.g. genannten Aufmachungen und Inhalte der Website noch nicht den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 L-BGG angepasst werden. Es wird für sie die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG vorübergehend geltend gemacht.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 01.02.2021 erstellt.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Wenn Sie Kontakt zur Gemeinde aufnehmen möchten, finden Sie in unserem Rückmeldeformular Platz für Ihre Anmerkungen, Anregungen und Fragen zum Thema Barrierefreiheit.
Insbesondere können Sie uns Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung mitteilen und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte einholen.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Absenden des Formulars die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten an die Gemeinde Aichhalden übermittelt und zur Beantwortung der Anfrage verwendet werden. Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Datenschutzhinweise.
Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren:
Gemeinde Aichhalden
Reißerweg 3
78733 Aichhalden
Telefon: 0742297020
E-Mail: gemeindeverwaltung(at)aichhalden.de
5. Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle(at)bfbmb.bwl.de
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.