Neuigkeit aus der Gemeinde
Sitzungsbericht 31.05.2022
Einwohnerfragestunde
Ein Einwohner erkundigt sich nach dem Sachstand bezüglich Ortsumfahrung Rötenberg. Der Vorsitzende teilt mit, dass der Landesverkehrswegeplan fortgeschrieben wurde und die Umfahrung weiterhin enthalten ist. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme frühestens im Zeitraum 2025 – 2030, verwirklicht wird.
Weiter erkundigt sich der Einwohner nach dem Sachstand des Projekts aus der Bürgerwerkstatt zur Anlegung eines Weges entlang des Rötenbaches. Bürgermeister Lehrer teilt hierzu mit, dass die Maßnahme nach hinten geschoben wurde. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten, wie sich die Haushaltslage in Zukunft entwickeln wird, wurde das Projekt erst einmal verschoben.
Eine Einwohnerin bittet um mehr Informationen bezüglich der Variante der Talstadtumfahrung durch das Eselbachtal. Der Vorsitzende verweist hierzu auf den nächsten Tagesordnungspunkt.
Talstadtumfahrung Schramberg – Sachstandsbericht durch das RP Freiburg
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Sabine Klumpp, Leiterin des Referats Straßenplanung im RP sowie Ying Zeng, Steffen Hartmann (Straßenplanung) und Ute Ruf (Landschaftsplanung), vom Projektteam des RP.
Zu Beginn wurde von Seiten des Regierungspräsidiums die Grundlagen und Verfahrensschritte der Straßenplanung allgemein erläutert. Für die Planungsleistungen wird eine europaweite Ausschreibung erforderlich sein. Hiervon erfasst sind sowohl die Straßen- als auch die Tunnelplanungen. Die Vergabe der Planungsleistungen ist für Anfang 2023 geplant.
Derzeit befindet man sich in der Vorplanungsphase. Hier werden mit Unterstützung von Ingenieurbüros die bestehenden Trassenvorschläge sowie weitere mögliche Varianten ermittelt. Nach der Vorplanungsphase soll eines Vorzugsvariante ermittelt werden, welche dann im weiteren Verlauf, auch in Abstimmung mit den Ministerien, detailliert ausgearbeitet wird.
Derzeit wird außerdem das Scooping-Verfahren vorbereitet. In diesem Verfahren werden frühzeitig die umweltrelevanten Themen des Projektes ermittelt, um den Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung festzulegen.
Im Verfahren erfolgt natürlich auch eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Hier soll es zu gegebener Zeit auch eine Dialogveranstaltung geben.
Ganz deutlich wurde von Seiten des Regierungspräsidiums noch einmal darauf hingewiesen, dass es derzeit noch keine Vorzugsvariante gebe. Diese müsse erst noch ermittelt werden. Aus naturschutzrechtlicher Sicht, stelle nämlich beispielsweise die Variante durch das Eselbachtal, die schlechteste Variante dar.
Der Vorsitzende bedankte sich bei den Vertretern des Regierungspräsidiums für die Vorstellung auch im Gemeinderat in Aichhalden, nachdem diese bereits zwei Wochen vorher bei der Stadt Schramberg erfolgte.
Lärmaktionsplan Schramberg – Stellungnahme der Gemeinde Aichhalden
Der Vorsitzende führt aus, dass der Gemeinderat der Stadt Schramberg am 24.03.2022, den Entwurf des Lärmaktionsplans gebilligt und beschlossen hat, den Lärmaktionsplan öffentlich auszulegen sowie die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Gemeinde Aichhalden wurde im Rahmen dieser Beteiligung aufgefordert, eine Stellungnahme bis zum 06.06.2022, abzugeben.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans enthält als eine Maßnahme zur Lärmreduzierung in Schramberg, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 oder 40 km/h auf der
B 462 ab dem Ortseingang Schramberg bis zur Zimmerei Lauble. Durch die Geschwindigkeitsreduzierung um 20 km/h, erhöht sich die Durchfahrtszeit durch Schramberg 77 % bzw. um fast 2 Minuten, Behinderungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, Baustellen, Unfälle oder sonstiges noch nicht berücksichtigt.
Durch diese Erhöhung der Fahrzeit ist zu befürchten, dass sich der Ausweichverkehr von der Bundesstraße hin zum Aichhalder Loch oder Eselbach noch deutlich verstärken wird. Beide Straßen sind hierfür völlig ungeeignet und für diese Art Verkehr nicht ausgelegt. Schon jetzt kommt es bei einer Behinderung der Durchfahrt durch Schramberg zu einer signifikanten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf diesen Strecken. Wenn dauerhaft der Verkehrsfluss durch die Stadt Schramberg gebremst wird, ist die Route durch das Aichhalder Loch automatisch die schnellste Verbindung zur Auffahrt auf die B 462 auf dem Lienberg und wird von den Navigationsgeräten entsprechend angezeigt. Für die ortskundigen ist die Abkürzung durch das Aichhalder Loch oder den Eselbach bereits derzeit eine oft gewählte Alternative.
Daher wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, folgende Stellungnahme zum Lärmaktionsplan Schramberg abzugeben:
Durch die vorgeschlagene Maßnahme einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der B 462 ab dem Ortseingang Schramberg bis zur Zimmerei Lauble, kommt es auf der B462 zu einer signifikanten Erhöhung der Fahrzeit durch Schramberg. Dies führt zu einer Zunahme des Ausweichverkehrs auf den Steilstrecken Eselbach und Aichhalder Loch. Diese Strecken sind weder geeignet noch entsprechend ausgebaut, diesen Verkehr aufzunehmen. Auch wird die Lärmbelastung der Anwohner drastisch zunehmen. Aufgrund der geringen Straßenbereite sind mehr Unfälle im Begegnungsverkehr zu erwarten.
Die Gemeinde Aichhalden fordert daher die Streichung dieser Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan. Sollte an der Maßnahme festgehalten werden, müssen die Auswirkungen auf die oben genannten Strecken durch ein Fachbüro vorab untersucht werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Aichhalden beschließt einstimmig die Abgabe einer Stellungnahme wie oben dargestellt.
Erstellung einer Freiflächen PV-Anlage im Ortsteil Rötenberg Festlegung von Kriterien für die Erstellung von PV-Anlagen
Der Vorsitzende erläutert, dass zwei Investoren aus Rötenberg auf dem Flurstück 696/2, Gemarkung Rötenberg einen Solarpark, eine Freiflächen PV-Anlage errichten möchten. Die Anlage auf diesem Grundstück mit einer Fläche von rund 6.900 m² hätte einen Ertrag von ca. 650.000 kwh pro Jahr. Das Grundstück auf dem die Anlage geplant ist liegt im Außenbereich am Ortseingang von Rötenberg von Aichhalden kommend.
Aus baurechtlicher Sicht darf eine solche Anlage nur in einem baurechtlichen gesicherten, fest definierten Gebiet, erstellt werden. Dies bedeutet, dass diese Fläche zunächst im Rahmen der 11. Punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in diesen aufgenommen werden muss, um dann in einem förmlichen Bebauungsplanverfahren entsprechend entwickelt zu werden. Die beiden Investoren sind bereit, die Kosten für die Fortschreibung des FNP, die Entwicklung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan und den ökologischen Ausgleich zu übernehmen. Diese Kosten werden auf rund 25.000 € - 30.000 € geschätzt. Die Sicherung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag und für die Gemeinde somit kostenneutral.
Zusätzlich hierzu wären die Investoren bereit, einen Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Freiflächenanlagen gem. § 6 Abs.1 Nr. 2 EEG 2021, abzuschließen. Durch diesen Betrag erhielte die Kommune pro eingespeister kWh eine Vergütung von 0,2 Cent. Dies wäre bei der angestrebten Leistung eine Vergütung von rund 1.300 €/a.
Die Landesregierung hat im Herbst 2021 das neue Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg beschlossen. Dort sind konkrete Flächenziele definiert. Danach sollen in den Regionalplänen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 2 Prozent der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden. Damit wird das Flächenausmaß erfasst, das als räumliche Voraussetzung mindestens erforderlich ist, um das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität („Klimaneutralität“) bis 2040 zu erreichen.
Eine Freiflächen-PV-Anlage ist ein erheblicher Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild. Da können auch Einfriedungen und Begrünungen nichts daran ändern. Aus diesem Grund wären solche Anlagen auf freier Fläche abzulehnen.
Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Um ihm wirksam entgegenzuwirken und bis im Jahr 2040, eine CO2-Neutralität zu erzielen, reichen die Flächen für PV-Anlagen auf Dächern, entlang den Autobahnen und Schienen nicht aus. Es werden zusätzliche Flächen für Freiflächenanlagen benötigt. Aus diesem Grund wären solche Anlagen zu genehmigen und zu fördern.
Zwischen diesen beiden Zielen gilt es, eine Abwägung zu treffen. Diese Aufgabe liegt derzeit noch beim Gemeinderat. Dafür, dass dies aber zukünftig nicht mehr unbedingt so sein muss, gibt es erste Anzeichen. Die in Baden-Württemberg eingesetzte Task-Force zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien, will eine Änderung des Baugesetzbuchs durchsetzen. Diese Änderung hat das Ziel, solche Freiflächenanlagen zu privilegieren. Damit könnten solche Anlagen überall ohne Eingriffsrechte der Kommunen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden.
Auch ist noch nicht geklärt, wie die Regierung mit Regionen umgehen, die das 2%-Flächenziel für PV-Anlagen und Wind nicht erreichen. Ggf. wird es eine Pflicht zu Ausweisung von Flächen geben.
Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass PV-Freiflächenanlagen im Vergleich zum Maisanbau für Biogas-Anlagen, hinsichtlich des Flächenanspruch,s wesentlich
effektiver abschneiden: Ein Hektar Mais, geerntet, gehäckselt und in einer Biogas-Anlage zu Biogas vergärt, vermag 20 bis 25 Megawattstunden an erneuerbarem Strom bereit zu stellen. Ein Hektar mit einer PV-Freiflächenanlage erzeugt dagegen im Jahr direkt ohne menschliche Arbeit 500 bis 700 Megawattstunden an Solarstrom, also das 20-fache. Für die gleiche Stromernte wird also mit PV-Freiflächenanlagen nur 5% der landwirtschaftlichen Fläche in Anspruch genommen, die Biogas-Anlagen mit Maisanbau benötigen.
Daher empfiehlt die Verwaltung die entsprechenden Beschlüsse zu fassen um die baurechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit ein Solarpark auf dem Flst.-Nr. 696/2 gebaut werden kann.
Gründe hierfür sind u. a.:
• Es handelt sich beim angedachten Standort um einen sehr ortsnahen Standort.
• Die Investoren sind bekannt und ortsansässig.
• Mit dem Solarpark leistet die Gemeinde Aichhalden einen Beitrag für das
2%-Flächenziel für regenerative Energien der Landesregierung.
• Es wird ein Beitrag für das Ziel Klimaneutralität geleistet.
• Die Gemeinde wirkt proaktiv auf die Ausweisung von Flächen für Solarparks hin.
Bei der Beschlussfassung ist zu berücksichtigen, dass dies eine Grundsatzentscheidung ist und mit dieser, verbindliche Regeln und Bedingungen formuliert werden sollten, nach der Freiflächen PV-Anlagen in der Gemeinde Aichhalden ermöglicht werden.
Die Gemeinde Aichhalden beschließt bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen mehrheitlich folgende Kriterien für die Errichtung von Photovoltaik – Freiflächenanlagen:
1. Nicht geeignete Standorte
Als grundsätzlich ungeeignet und damit für eine Photovoltaik-Freiflächennutzung nicht in Fragen kommend sind folgende Flächen:
· Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Waldgebiete
· Flächen mit Natur-, Bau- oder Bodendenkmalen
· Entwicklungsgebiete, die im FNP als Siedlungsflächen für Wohnen oder Gewerbe ausgewiesen sind
2. Sichtbarkeit/Landschaftsbild
1. Bei der Standortortwahl ist darauf zu achten, dass die Anlagen das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen. Sie sollen vielmehr so geplant werden, dass sie sich möglichst ins Landschaftsbild eingliedern.
2. Nur entspiegelte Photovoltaikmodule dürfen in den Freiflächen-Photovoltaikanlagen verbaut werden.
3. Gegebenenfalls muss der Projektentwickler darlegen, dass die Sichtbarkeit der Freiflächen-Photovoltaikanlagen durch das Anlegen von z.B. Hecken ausreichend begrenzt werden kann.
4. Die maximale Flächengröße wird derzeit auf 1 ha je Standort begrenzt
5. Der Abstand von Anlagen zu einander soll mindestens 1 km betragen
3. Netzanbindung/Netzverknüpfungspunkt
Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen an das Stromnetz muss per Erdverkabelung erfolgen. Die geplante Anbindung muss vom Projektentwickler dargelegt werden.
4. Kostentragung
Der Projektentwickler übernimmt die gesamten Kosten der Bauleitplanung und ggf. die Kosten des ökologischen Ausgleichs.
5. Begrenzung Zubaumenge
Der Gemeinderat begrenzt die Zubaumenge auf der Gesamtgemarkung auf zunächst 2 % der landwirtschaftlichen Flächen, dies wäre eine Fläche von ca. 50 Hektar.
6. Beteiligungsmöglichkeiten
1. Der Anlagenbetreiber soll eine Beteiligungsmöglichkeit für die Bürger schaffen.
2. Die Gemeinde ist an der Anlage mindestens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 am Ertrag der Anlage zu beteiligen.
7. Rückbauverpflichtung
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind nach Ende der Nutzungsdauer, spätestens jedoch, nachdem sie vom Netz genommen wurden, sach- und ordnungsgemäß zurückzubauen und zu recyceln.
8. Zusätzliches Photovoltaikprojekt
Da es im Gemeindegebiet Aichhalden noch sehr viele überbaute Flächen gibt, die noch nicht durch eine Photovoltaikanlage genutzt werden, verpflichtet sich der Projektentwickler eine solche Fläche zusätzlich zu nutzen. Die genutzte Fläche muss mit der geplanten Freiflächenanlage in einem adäquaten Verhältnis stehen.
9. Änderungsvorbehalt
Der Gemeinderat kann diese Kriterien jederzeit überarbeiten und anpassen.
Der Gemeinderat beschließt außerdem bei einer Enthaltung mehrheitlich, das Flurstück 696/2, Gemarkung Rötenberg, in die nächste punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans als Fläche für eine Freiflächen PV-Anlage aufzunehmen.
Bekanntgaben
Erddeponie Peterzell
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Vertrag von Seiten der Stadt Alpirsbach zur Nutzung der Deponie zum Ende April 2023 gekündigt wurde, da das Deponievolumen erschöpft ist. Es ist schon jetzt keine Anlieferung mehr möglich. Man ist derzeit in Abstimmung mit den Landratsämtern Freudenstadt und Rottweil um eine Lösung für die Deponie zu finden.
Straßensanierung
Bürgermeister Lehrer teilt mit, dass der Kreistag den Auftrag für die Arbeiten der Sanierung der Verbindungsstraße der K5526 Rötenberg-Winzeln/Rötenberg-Fluorn an die Firma Storz vergeben hat. Die Arbeiten sollen im Herbst beginnen und die Maßnahme Ende des Jahres abgeschlossen sein.
Baumaßnahme Buz
Die Arbeiten im Bereich Buz sollen bis Dienstag abgeschlossen sein. Danach erfolgt ein nahtloser Übergang der Arbeiten durch die Firma Bantle zur Erschließung des 2. Bauabschnittes im Koppengässle. Der Vorsitzende zeigte sich erfreut über den guten Verlauf der Maßnahme und dankte auch den Anliegern im Bereich Buz für das gute Miteinander.
Anfragen, Anregungen, Anträge
Ein Gemeinderat erkundigt sich, ob es zulässig ist, Anhänger auf dem Gehweg abzustellen. Er verweist hierzu insbesondere auf einen Anhänger in der Ortsmitte von Aichhalden.
Der Vorsitzende teilt mit, dass dies natürlich nicht zulässig ist und hierfür auch ein Bußgeld fällig wird. Man werde sich der Sache annehmen.