Aichhalder Nachrichten

Neuigkeit aus der Gemeinde

Winterdienst


Winterdienst auf Gehwegen und Straßen

a) Verpflichtete Straßenanlieger

Durch Satzung der Gemeinde obliegt die Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslagen einschließlich der Ortsdurchfahrten den Straßenanliegern.

Danach sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen. Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer oder Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende unbebaute Fläche getrennt sind und der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.

Bei mehreren Straßenanliegern auf demselben Grundstück (z. B. Mietwohngrundstücke) besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung, d. h. dass z. B. die Wohnungsinhaber eines Mehrfamiliengebäudes durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt werden.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

b) Gegenstand und Umfang der Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht gilt für Gehwege und Flächen am Rande der Fahrbahn (falls auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist) auf 1 m Breite. Der Schnee soll am Rand des Gehweges bzw. der Straße oder, wenn die Möglichkeit besteht, auf dem eigenen Grundstück abgelagert werden. Keinesfalls sollte der Schnee auf die Straße geworfen werden, weil dies zu Unfällen führen und der Straßenanlieger dafür haftbar gemacht werden kann. Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

c) Zeiten für den Winterdienst

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.

Winterdiensteinsatz

Der Gemeindebauhof und die Winterdienstunternehmer sind ständig bemüht, den Winterdienst ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei bitten wir die Straßenanlieger, folgende Punkte zu beachten:

Nach dem aktuellen Räum- und Streuplan der Gemeinde werden zunächst die Hauptverkehrswege, die Steilstrecken sowie die neuralgischen Punkte (z. B. gefährliche Einmündungen) geräumt und gestreut. Die Winterdienstfahrzeuge können nicht überall gleichzeitig sein, insbesondere bei extremen Wetterlagen. Die Bauhofmitarbeiter bitten daher um Verständnis, wenn die Hauptverkehrswege und neuralgischen Punkte zuerst bedient werden müssen.

Durch die bei starken Schneefällen anfallenden größeren Schneemassen wird der Schnee zwangsläufig an den Rand der Fahrbahn geschoben und dort in Schneewällen abgelagert. Hierbei ist es regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinde ist es nicht möglich, mit zusätzlichem, erheblichem Arbeitsaufwand per Handeinsatz die Zufahrten bzw. Zugänge zu den Grundstücken zu räumen, da sonst eine zügige Abwicklung des Winterdienstes nicht mehr gewährleistet wäre. Die Straßenanlieger müssen ihre Einfahrten selbst frei räumen. Wir bitten daher die Straßenanlieger auch hier um Verständnis.

Da die Fahrer der Räumfahrzeuge während des Einsatzes nicht jede kleine Hecke bzw. kleine Rabatte erkennen können, sind Beschädigungen durch den Schneepflug an privaten Grundstücken nicht auszuschließen. Wir bitten daher die Grundstückseigentümer, Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass der Winterdienst problemlos durchgeführt werden kann. Dies betrifft auch Privatgrundstücke im Ortskern, wo Sträucher stark in den Gehwegbereich hineingewachsen sind. Verkehrszeichen, die an Privatgrundstücken stehen, sind von Bewuchs frei zu halten, damit sie jederzeit einsehbar sind.

Am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge stellen ein großes Problem für die Räum- und Streufahrzeuge dar. Das Parken ist zwar auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt, das Räumfahrzeug benötigt aber eine Breite von ca. 3 m. In schmalen Straßen und Wohnstraßen ist die Durchfahrt nicht mehr gewährleistet, wenn Pkws am Straßenrand abgestellt sind. Wir bitten daher die Straßenanlieger, im Winter die Fahrzeuge möglichst nicht am Straßenrand zu parken bzw. eine ausreichende Trasse für den Räumdienst freizuhalten, um Beschädigungen zu vermeiden. Auf Wendeplätzen dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden.

Viehzäune müssen entlang der Räumstrecke im Winter abgebaut werden, um Schäden oder Behinderungen der Räumfahrzeuge zu vermeiden.

Bei Hofzufahrten im Außenbereich sollte den Räumfahrzeugen ausreichend Platz zum Wenden zur Verfügung stehen.

Für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis bedanken wir uns. Es liegt im Interesse aller, dass der Räumdienst ungehindert durchgeführt werden kann.

Abstellen von Fahrzeugen während der Wintermonate

Alle Jahre beobachten wir während der schneereichen Zeit, dass Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt werden. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, wenn kein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht ist. Allerdings behindern solche Fahrzeuge den Winterdienst. Zum einen ist die zügige Durchführung beeinträchtigt, zum anderen kann bei einem abgestellten Fahrzeug an der Straße der Schnee nicht einwandfrei bis zu Straßenrand geräumt werden; es entstehen also Engpässe.

In schmalen Straßen musste das Räumfahrzeug sogar schon umdrehen, weil ein Weiterfahren nicht möglich war. Außerdem ist es schon vorgekommen, dass ein Fahrzeug beschädigt wurde, weil der Schneepflugfahrer das Hindernis zu spät erkannt hat oder weil hartgefrorene Schneebrocken gegen die Karosserie gedrückt worden sind.

Wir bitten deshalb alle Fahrzeugbesitzer, denen dies möglich ist, ihre Fahrzeuge in der Garage oder auf dem Vorplatz abzustellen, damit das Räumfahrzeug ungehindert fahren kann und damit Fahrzeugschäden verhindert werden.

Sollte die Durchfahrt des Räumfahrzeuges durch abgestellte Fahrzeuge nicht möglich sein, so ist der Bauhof angewiesen worden, das Fahrzeug zu wenden und den Autobesitzer durch gelbe Hinweiszettel auf die Behinderung hinzuweisen.