Aichhalder Nachrichten

Neuigkeit aus der Gemeinde

Landesfamilienpass


Die Gutscheinkarten für das Jahr 2023 sind eingetroffen und können ab sofort auf dem Rathaus Aichhalden, Bürgerbüro, oder auf der Ortsverwaltung Rötenberg abgeholt werden. Sofern bereits ein Landesfamilienpass ausgestellt wurde, sollte dieser möglichst bei Abholung der Gutscheine vorgelegt werden. Eine erneute Antragsstellung ist nicht notwendig. Änderungen können jederzeit eingetragen werden.

Wer noch keinen Landesfamilienpass besitzt, kann unter folgenden Voraussetzungen einen beantragen:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigtem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben (das Kriterium „alleinerziehend“ muss erfüllt sein);
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten, schwerbehinderten Kind;
  • Familien, die SGB II- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigtem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist der Landesfamilienpass unaufgefordert zurückzugeben.

Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2023 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses die Staatlichen Schlösser und Gärten sowie die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein einzulösen.

Neu ist, das neben einer berechtigten Person bis zu vier weitere Erwachsene eingetragen werden. Dies können beispielsweise ein getrenntlebender leiblicher Elternteil der Kinder, Oma und/oder Opa oder ein Familienbegleiter sein. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Die Festlegung welche berechtigten Personen eingetragen werden sollen, muss bei Antragstellung erfolgen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Gemeinde- und Ortsverwaltung während den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung.