Aichhalder Nachrichten

Neuigkeit aus der Gemeinde

Naturschutz


Das Naturschutzgesetz regelt auch das Betreten der freien Landschaft. Danach kann diese von jedermann zum Zwecke der Erholung betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Wiesen die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Stichtag ist der 01. Mai.

Wir bitten die Nutzer der freien Landschaft, auf diese Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu achten. Auch im Landeswaldgesetz sind Nutzungsbestimmungen enthalten. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass wegen erhöhter Waldbrandgefahr in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober im Wald nicht geraucht werden darf.