Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Digitale Baugenehmigung

Ab 01.07.2024 erfolgt die digitale Antragstellung über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung, welche in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa-BW) bezeichnet wird. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung. Diese finden Sie auf der homepage des Landkreises Rottweil www.landkreis-rottweil.de unter dem Stichwort „Digitale Baugenehmigung“.

Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

Gebäudeklasse 1:

  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

Gebäudeklasse 2:

  • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern

Gebäudeklasse 3:

  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern

Gebäudeklasse 4:

  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern

Gebäudeklasse 5:

  • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar

Kontakt

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten § 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
  • weitere erforderliche Angaben, wie beispielsweise technische Angaben zu Feuerungsanlagen

Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst ( in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag ausschließlich im Hinblick auf

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Baurechts, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen oder sich das Vorhaben im Außenbereich befindet.

Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

keine

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

Hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen.

  • Klage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

  • § 2 Begriffe
  • § 43 Entwurfsverfasser
  • § 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahen (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO):

  • § 2 Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

04.05.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.