Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.

Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.

Ihr Hund

  • ist mindestens 6 Monate alt und
  • muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.

Hinweis: Die Gemeinde bestimmt die Voraussetzungen, die Sie als Hundehalter oder Hundehalterin erfüllen müssen. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.

ausgefülltes Antragsformular

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Theoretischer Teil

  • tierschutzrechtliche Vorschriften
  • einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
  • Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
  • Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besonders
    • Lern- und Sozialverhalten und
    • verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
  • Entwicklungsphasen von Junghunden
  • Erziehung und Ausbildung von Hunden
  • Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
  • Bewältigen von Alltagssituationen
  • Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen

Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus einem Fachgespräch oder aus einem Test mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice).

Die Ortspolizeibehörde kann auf den theoretischen Teil der Prüfung bei Vorlage eines der folgenden Nachweise verzichten:

  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
  • Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,
  • bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin oder erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
  • erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 29.03.2017 (BGBl. I, S. 626), bezogen auf Hunde,
  • sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.

Praktischer Teil

  • Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung)
  • Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
  • Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
  • Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.

Sie haben die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden? Ob Sie diese wiederholen dürfen, liegt im Ermessen der Behörde und ist vom Verhalten des Hundes abhängig. Eine Wiederholung ist dann normalerweise nach drei bis sechs Monaten möglich. Wenden Sie sich für Informationen über die genauen Bestimmungen an die zuständige Stelle.

Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.

keine

Abhängig vom Prüfer oder der Gemeinde

je nach Gemeinde unterschiedlich

kein

keine

04.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.

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